Erlaubt: Grün, Gelb und Rot
Verboten: Alle ohne Umweltplakette
GELB - STUFE 2 ab keine Angaben
Erlaubt: Grün und Gelb
Verboten: Rot
GRÜN - STUFE 3 ab keine Angaben
Erlaubt: Nur Grün
Verboten: Gelb und Rot
Wo befindet sich die Umweltzone Dortmund
Die Umweltzone in Dortmund beschränkt sich zur Zeit auf die Brackeler Straße und geht vom Borsigplatz bis zur Einmündung "Im Spähenfelde". Diese Zone gilt seit 12. Januar 2008 für alle Fahrzeuge der Schadstoffklassen eins(keine Plakette) und zwei(rote Plakette). Somit ist selbst Fahrzeugen mit einer roten Umweltplakette die Einfuhr der Umweltzone auf der Brackeler Straße verboten. Die Umweltzone ist momentan 0,1 Quadratkilometer groß. Weitere Umweltzonen sollen ab 1. Oktober 2008 folgen. Die neuen Bereiche die von der Umweltzone betroffen sind können auf der Karte nachvollzogen werden.
Weitere Informationen erhalten Sie bei Frau Christine Kuhlmann (Umweltamt) unter der Rufnummer 0231- 50 25 65 7.
Ausnahmegenehmigungen werden in Dortmund von den Bürgerdiensten am Südwall 2-4 (44122 Dortmund) erteilt. Ansprechpartner sind die Bürgerdienste unter der Telefonnummer 50-13332
Ausnahmegenehmigungen
Nach dem Luftreinhalteplan Dortmund [2.802 KB] , können Ausnahmegenehmigungen unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden:
Der Antragsteller ist:
- Anwohner mit Haupt- oder Nebenwohnsitz innerhalb der ausgeschilderten Umweltzone und
- es liegt eine soziale Härte vor und
- es liegen besondere Lebensumstände vor.
Außerdem ist es möglich, Tagesgenehmigungen zu erhalten, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt. Dies ist der Fall, wenn es um die Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern oder Dienstleistungen geht oder unaufschiebbare Interessen Einzelner dies erfordern.
Ausgenommen von der Umweltplakettenpflicht
Mobile Maschinen und Geräte, Arbeitsmaschinen
Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur medizinischen Betreuung der Bevölkerung
Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "aG" (außergewöhnlich gehbehindert), "H" (hilflos) oder "Bl" (blind) besitzen
Fahrzeuge mit Sonderrechten nach § 35 StVO: Bundeswehr, Bundespolizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Polizei, Zolldienst, Rettungsdienst, Messfahrzeuge der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder der Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und die durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind
Fahrzeuge von Personen mit besonderer Schwerbehinderung, Schaustellerfahrzeuge, Fahrzeuge mit bestimmten Sonderkennzeichen,
Militärische Fahrzeuge, und Zivilfahrzeuge, die im Auftrag des Militärs genutzt werden
Oldtimer mit H-Kennzeichen oder "07-Kennzeichen" und ausländische Fahrzeuge, die älter als 30 Jahre sind.
Sonderfahrzeuge können für die Dauer von fünf Jahren ab Inkrafttreten der Umweltzone von Verkehrsverboten ausgenommen werden.